Einführung in das Thema Impfschaden, oder die Mär von Diagnose Impfschaden!

Der Impfschaden ist eine versorgungsrechtliche Definition. Wer in Folge einer Impfmaßnahme einen körperlichen oder wirtschaftlichen Schaden erleidet, ist zu entschädigen. Wir befinden uns hier im Verhältnis Bürger gegen den Staat. Davon losgelöst gibt es noch die Schadensersatzforderung gegen den Impfarzt, oder den Pharmahersteller, der möglicherweise ein unsicheres Produkt auf den Markt gebracht hat. Die letzten beiden Sachverhalte bedienen wir hier jedoch nicht, da es sich um zivilrechtliche Verfahren handelt, welche an die hohen Anforderungen der Beweislast gebunden sind. In unserem „Spielfeld“ geht es um die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Die Impfung löst also etwas aus, in aller Regel den Gesundheitsschaden beim Patienten.

Dieser Patient stellt einen Versorgungsantrag nach dem entsprechenden Bundesgesetz. In Deutschland nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.

In Österreich ist es das Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Entschädigung für Impfschäden (Impfschadengesetz). Ein wesentlicher Unterschied zwischen Deutschland und Österreich ist, dass in Österreich auch für eine schwere Impfkomplikation eine Einmalzahlung für die Körperverletzung vorgesehen ist, dies gibt es in Deutschland nicht!

Die Entschädigungspflicht in Deutschland trifft die Bundesländer, die im Fall einer Anerkennung des Impfschadens durch die Versorgungsbehörde die Kosten der Krankenfürsorge und ggf. eine Rentenzahlung und eine Berufsschadensausgleichsrente leisten müssen. Die Rentenleistungen hängen vom Grad der Schädigung ab und werden in Deutschland erst ab dem Grad einer Schädigung von 30% geleistet, was bedeutet, dass unter 30% eben nur die Krankenfürsorgekosten getragen werden.

Das Verwaltungsverfahren dauert in der Regel ca. ein Jahr. In dieser Zeit ermittelt die Versorgungsbehörde, ob die angeschuldigte Impfung oder die angeschuldigten Impfungen für den reklamierten Gesundheitsschaden ursächlich verantwortlich ist oder ob es andere Faktoren gibt.

Oftmals dauert es Jahre, bis Patienten den Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung herstellen und folglich erst dann einen Antrag auf Versorgung stellen. Rückwirkende Leistungen im Sozialrecht beginnen frühestens vier Jahre vor Antragstellung. Alles Vorherige wäre dann verjährt. Wenn die Impfung beispielsweise bereits zehn Jahre zurückliegt und der Patient erst jetzt den Zusammenhang erkennt und bei der Versorgungsbehörde einen Antrag auf Prüfung stellt, wären demnach in diesem Beispiel bereits sechs Jahre verjährt.

In den Fachinformationen zu Impfungen, die stets über die „Impfung gegen XY“ oder den Namen des Impfstoffpräparats im Internet herausgefunden werden können, steht regelhaft bei den Kontraindikationen vermerkt, dass die Unverträglichkeit einer vorhergegangenen Impfung eine Kontraindikation darstellt. Auch die Unverträglichkeit von Bestandteilen der Impfungen ist eine Kontraindikation.
Der Patient kann also bei vorliegendem oder eben laufendem Verfahren bis zum Abschluss der Klärung nicht ohne weiteres geimpft werden, jedoch muss der Arzt darauf hingewiesen werden. Ein Vermerk in der Patientenakte mit fortlaufender Festschreibung des Sachstands ist hier notwendig und hilfreich.

Dem Verwaltungsverfahren schließt sich bei Versagung der Anerkennung ein Widerspruchsverfahren an das in der Regel nochmals ein halbes, bis ein Jahr dauert. Danach kann jeder gegen den abschließenden Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht erheben. Die Klage vor dem Sozialgericht ist kostenfrei, auch das Verfahren und das vom Gericht angeordnete Gutachten sind von der Staatskasse zu tragen. Es steht dem Kläger (geschädigtem Patienten) frei einen eigenen Gutachter ins Verfahren einzuführen. Hierzu muss der Kläger regelmäßige eine Vorschusszahlung für Sachverständigen-Gutachter zwischen 2.500 € und 10.000 € an die Gerichtskasse zahlen, erst dann erlässt das Gericht einen sogenannten Beweisbeschluss und beauftragt den benannten Gutachter.

Erfahrungsgemäß gibt es nur wenige Gutachter für Impfschäden bei den Sozialgerichten, die von dort beauftragt werden können, so dass allein auf Grund des Gutachtens, mindestens von sechs bis zwölf Monaten für die Bearbeitung ausgegangen werden kann. Viele Gutachter sind bereits sehr alt und fertigen aus dem Ruhestand heraus noch Gutachten an, was also künftig aufgrund der Altersstruktur bereits die Auswahl an Gutachtern ausdünnt.

In der Gesamtschau lässt sich schlussfolgern, dass für die Anerkennung eines Impfschadens auf dem versorgungsrechtlichen Weg ein längeres Verfahren vor dem geschädigten Patienten liegt.

Bei Impfstoffen die neuartig sind, kann die Behörde auch im Wege der KANN-Versorgung den Schaden anerkennen, wenn über die Schädigungsfolgen in der Wissenschaft noch keine Einigkeit besteht.

Der Impfschaden ist also keine Diagnose wie oft falsch angenommen, sondern eine juristische Definition und es wird in einem Verwaltungsverfahren langwierig geprüft, ob der Staat hier für die Folgen der Impfung eintreten muss.

Nicht anerkannte Schäden werden regelhaft über die Krankenkassen und Rentenversicherung versorgt, oder erhalten die sog. Grundsicherung, also das Existenzminimum da regelmäßig die Einkünfte durch Arbeit aufgrund der Erkrankung einbrechen und wegfallen.

Bedauerlicherweise hat man die Kreuzwirkungen von Impfungen nie untersucht, dafür gibt es keine wissenschaftlichen Studien. Daher neigen Behörden dazu die Patienten auf eine Schädigungsfolge, durch eine Impfmaßnahme festzunageln. Hierfür gibt es jedoch ohne wissenschaftliche Grundlagen zu den Kreuzwirkungen von Impfungen keinen Grund, insbesondere wenn eine schleichende Veränderung der Gesundheit in Folge mehrerer Impfungen ein Gesamtschadensbild abgibt. Die Behörde ist verpflichtet dies im Wege der Amtsermittlung zu klären. Patienten, die sich auf nur eine Impfung festlegen lassen, entlassen zugleich die Behörde aus der Pflicht das Gesamtbild zu prüfen. Dies gilt es zu beachten!